Des Weiteren macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er ohne allfällige zusätzliche Anstrengungen mit einer Erwerbsreduktion rechnen müsste. Er scheint aus den aus seiner Sicht bestehenden beschwerdebedingten Einschränkungen direkt auf das Vorliegen eines finanziellen Nachteils zu schliessen, ohne diesen jedoch näher auszuleuchten. Wie erwähnt ist selbst aus einer erhöhten Beanspruchung jedoch noch keine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens abzuleiten. Erforderlich ist, dass infolgedessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verdienstausfall zu erwarten ist.