qualitativen und quantitativen Leistungen bisher nicht zu beanstanden waren. Selbst während der Zeit seiner Umschulung war es ihm offenbar möglich, in einem Pensum von 85 % zu arbeiten, ohne dass seine Leistungen in dieser Zeit aufgrund seiner Beschwerden nachgelassen hätten. Insofern kann angesichts der stabilen gesundheitlichen Situation auch nicht angenommen werden, dass künftig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer nur mit zusätzlichem Aufwand seine bisherige Arbeitsleistung zu erbringen vermöchte.