chen oder physischen) Aufwand am Arbeitsplatz kompensieren kann, um seine Arbeitsleistung noch in ausreichendem Mass erbringen zu können. Es liegen denn auch hier keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich seine beschwerdebedingten Einschränkungen bisher negativ auf die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ausgewirkt hätten, indem er zufolge von aufgetretenen Ermüdungs- oder Ablenkungserscheinungen und damit einhergehenden Konzentrationsschwierigkeiten innerhalb der regulären Arbeitszeiten keine qualitativ oder quantitativ ausreichende Arbeitsleistung mehr hätte erbringen können, gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle hätte verkraf-