Dass im Rahmen einer berufsbegleitenden Umschulung gewisse Anstrengungen erforderlich sind, ist ausserdem notorisch und trifft auch gesunde Personen, die sich einer solchen unterziehen. Schliesslich darf auch nicht übersehen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der Umschulung im Hinblick auf seine berufliche Zukunft gerade in eine bessere Ausgangslage gebracht hat. Nachdem sich die Umschulungsphase in finanzieller Hinsicht nicht negativ ausgewirkt hat, ist nicht erkennbar, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich unter dem Titel der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens eine opferhilferechtliche Entschädigung zustehen sollte.