psychiatrisches Gutachten, act. 205). Im Übrigen durfte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich zur Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit allenfalls beruflich neu orientiert und eine entsprechende Umschulung absolviert, trifft ihn doch eine Obliegenheit zur Schadenminderung (vgl. BGE 131 II 656, Erw. 5.2; FISCHER/GÄHWILER, in: Haftpflichtkommentar, 2016, N. 110 zu Art. 46 OR). Dass im Rahmen einer berufsbegleitenden Umschulung gewisse Anstrengungen erforderlich sind, ist ausserdem notorisch und trifft auch gesunde Personen, die sich einer solchen unterziehen.