Diesbezüglich trifft es nebenbei bemerkt nicht zu, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter ausgeführt habe, die Umschulung sei für ihn ein "Riesenstress" gewesen. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass sich die fragliche Aussage auf die Ausübung derjenigen Tätigkeit bezog, welche das Arbeiten sowohl im Büro als auch auf der Baustelle erforderte, und somit einen Zeitraum vor der Umschulung betraf (vgl. - 18 -