9–12, 18–20). Ferner legt er nicht dar, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen während der erfolgten Umschulung dahingehend ausgewirkt hätten, dass er einen zusätzlichen zeitlichen oder physischen Aufwand am Arbeitsplatz betrieben und dieser – abgesehen vom infolge der Pensumsreduktion entstandenen und bereits finanziell kompensierten Lohnausfall – zu einem verminderten Verdienstniveau geführt hätte. Diesbezüglich trifft es nebenbei bemerkt nicht zu, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter ausgeführt habe, die Umschulung sei für ihn ein "Riesenstress" gewesen.