Daher geht seine diesbezügliche Argumentation, die sich auf eine längst abgeschlossene Umschulungsphase stützt, von vornherein an der Sache vorbei. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die entsprechenden Umschulungskosten und der aufgrund der Pensumsreduktion entstandene Lohnausfall – soweit möglich – von der Opferhilfe ersetzt (angefochtener Entscheid, act. 9–12, 18–20).