4.5.4.2. Was die geltend gemachten Mehranstrengungen in Bezug auf die Umschulung zum Bauleiter betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die vom Beschwerdeführer aus der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens abgeleitete Entschädigung angesichts seiner Darlegungen auf künftig mögliche Erwerbsausfälle und mithin nicht auf die Vergangenheit bezieht (vgl. Gesuch, act. 91 f.; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8 ff.). Daher geht seine diesbezügliche Argumentation, die sich auf eine längst abgeschlossene Umschulungsphase stützt, von vornherein an der Sache vorbei.