Die erhöhte Beanspruchung der geschädigten Person bedeutet allerdings noch keine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Eine solche liegt vielmehr darin begründet, dass ohne zusätzliche Anstrengungen mit einer Reduktion des Verdienstes gerechnet werden müsste, etwa wenn diese zu früheren Abnützungs- und Ermüdungserscheinungen führen, welche allenfalls eine verminderte Erwerbsdauer oder einen späteren Leistungs- und Lohnabbau zur Folge haben (vgl. SCHATZMANN, a.a.O., S. 35 f.; FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 1869 f.; BREHM, a.a.O., N. 92 zu Art. 46 OR; FERRI, a.a.O., S. 53).