Eine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens kann vorliegen, wenn die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (in Form von Verlangsamung, Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, etc.) nur durch zusätzlichen (zeitlichen oder physischen) Aufwand am Arbeitsplatz kompensiert werden können. Die erhöhte Beanspruchung der geschädigten Person bedeutet allerdings noch keine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.