keine Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens darstellen, sondern sich als immaterieller Nachteil qualifizieren (FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 224; vgl. LANDOLT, a.a.O., N. 1221 zu Art. 46 OR; vgl. auch BGE 91 II 425, Erw. 3c). Es stellt sich daher höchstens die Frage, ob die beim Beschwerdeführer auftretenden Schmerzen, die übrigen gastrointestinalen Symptome sowie die psychischen Beschwerden dazu führen, dass er zur Erhaltung des bisherigen Verdienstniveaus im Vergleich zu einer nicht beeinträchtigten Person erhöhte Anstrengungen leisten muss.