Dass der Beschwerdeführer künftig im Vergleich zu anderen Arbeitnehmenden geringere Beförderungschancen hätte, ist ebenso wenig zu erwarten. Zum einen zeigen die vergangenen Jahre, dass die jeweiligen Arbeitgebenden mit seinen Leistungen – trotz der bestehenden Beschwerden – zufrieden gewesen sein dürften, ansonsten er nicht regelmässig eine Lohnerhöhung erhalten hätte. Insofern ist nicht einzusehen, weshalb die gesundheitlichen Beschwerden einer Beförderung entgegenstehen und ihn entsprechend im wirtschaftlichen Fortkommen einschränken sollten.