Den Arbeitsvertrag in Bezug auf die aktuelle, überdurchschnittlich bezahlte Arbeitsstelle konnte er gar während der pandemiebedingt schwierigen Konjunkturlage abschliessen. Inwiefern er vor diesem Hintergrund künftig ein höheres Arbeitslosenrisiko zu gewärtigen hätte, ist nicht ersichtlich, zumal nicht übersehen werden darf, dass auch gesunde Arbeitnehmende nicht vor Arbeitslosigkeit geschützt sind (vgl. BREHM, a.a.O., N. 90 zu Art. 46 OR). Unter den dargelegten Umständen ist auch nicht zu erwarten, dass sein Einkommen in Zukunft langsamer wachsen wird.