Der Verlauf seit der Straftat hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Beschwerden über enorme Ressourcen verfügt, ansonsten es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Umschulung berufsbegleitend zu absolvieren. Auch war es ihm offenbar problemlos möglich, als Bauleiter innerhalb kurzer Zeit zwei geeignete Anstellungen mit jeweils höherem Einstiegslohn zu finden. Den Arbeitsvertrag in Bezug auf die aktuelle, überdurchschnittlich bezahlte Arbeitsstelle konnte er gar während der pandemiebedingt schwierigen Konjunkturlage abschliessen.