wiegend wahrscheinlich zu betrachten, nachdem sein gesundheitlicher Zustand seit dem schädigenden Ereignis und damit seit über 13 Jahren stabil ist. Zudem sind seine Beschwerden nicht auf eine degenerative oder anderweitig fortschreitende Erkrankung zurückzuführen, die den Eintritt einer Verschlechterung als wahrscheinlich erscheinen lassen könnte. Der Verlauf seit der Straftat hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Beschwerden über enorme Ressourcen verfügt, ansonsten es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Umschulung berufsbegleitend zu absolvieren.