Der Beschwerdeführer hat sich durch die erfolgreiche Umschulung zum Bauleiter Zugang zu einem höher vergüteten Erwerbszweig und damit eine sehr gute Ausgangslage verschafft. Aktuell erleidet er infolge der bestehenden Beschwerden keine ökonomischen Nachteile bei der Ausübung seiner Tätigkeit. Insbesondere ist er in seiner funktionellen Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt (vgl. psychiatrisches Gutachten, act. 211). Es bestehen daher keine konkreten Hinweise dafür, dass die seit 2008 vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigung in irgendeiner Form einen negativen Einfluss auf seine nun eingeschlagene berufliche Karriere gehabt hätte oder noch haben könnte.