4.5.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass oder inwiefern es für ihn im Vergleich zu einer gesundheitlich nicht beeinträchtigten Person schwieriger sein wird, einen Arbeitsplatz mit gleichem Lohn zu finden und zu behalten, oder dass er einer erhöhten Arbeitslosigkeit ausgesetzt wäre. Es ist denn auch nicht erkennbar, inwiefern in dieser Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine künftige Benachteiligung eintreten sollte. Der Beschwerdeführer hat sich durch die erfolgreiche Umschulung zum Bauleiter Zugang zu einem höher vergüteten Erwerbszweig und damit eine sehr gute Ausgangslage verschafft.