Entsprechend kann auch nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Wechsel in das von ihm gewünschte Berufsfeld erschwert worden wäre, nachdem er auch ohne das schädigende Ereignis als Bauleiter hätte tätig sein wollen (vgl. BREHM, a.a.O., N. 93 zu Art. 46 OR).