Es ist somit davon auszugehen, dass sich seine berufliche Karriere und damit sein Einkommen ohne das schädigende Ereignis im Wesentlichen nicht anders entwickelt hätte. Insofern steht nicht fest, dass sein Einkommen durch das schädigende Ereignis langsamer gewachsen und er dadurch in seinem wirtschaftlichen Fortkommen behindert worden wäre (vgl. BREHM, a.a.O., N. 92a zu Art. 46 OR; FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 1868). Entsprechend kann auch nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Wechsel in das von ihm gewünschte Berufsfeld erschwert worden wäre, nachdem er auch ohne das schädigende Ereignis als Bauleiter hätte tätig sein wollen (vgl. BREHM, a.a.O., N. 93 zu Art.