Urteil des Bundesgerichts U 43/04 vom 9. August 2004, Erw. 4.2). Es ist somit festzuhalten, dass das aktuell vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen über den statistischen Medianwerten liegt und eine diesbezügliche Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt daher nicht erkennbar ist. Angesichts dessen ist es nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass er die entsprechenden Lohnverhandlungen aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung - 15 -