Daraus erhellt, dass der ab 1. März 2021 vom Beschwerdeführer erzielte Lohn deutlich über dem Medianwert und gar nur unwesentlich unterhalb jener Schwelle liegt, ab welcher 25 % der Arbeitnehmenden mehr als Fr. 100'548.00 brutto pro Jahr verdienen. Inwiefern hier nicht vom Medianwert auszugehen wäre, ist weder erkennbar noch wird vom Beschwerdeführer dargelegt, weshalb in seinem Fall der höchstmöglich erzielbare Lohn herangezogen werden müsste. So stützt sich etwa auch das Bundesgericht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Zentral- respektive Medianwert (vgl. BGE 126 V 75, Erw. 7a; Urteil des Bundesgerichts U 43/04 vom 9. August 2004, Erw.