Dass der Lohn des Beschwerdeführers aktuell höher liegt als vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses, schliesst eine Benachteiligung im wirtschaftlichen Fortkommen daher nicht aus. Demgegenüber kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er die Auffassung vertritt, seine Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt gegenüber anderen Arbeitnehmenden zeige sich angesichts der von ihm dargelegten Lohnangaben. Er übersieht dabei, dass die von ihm herangezogenen statistischen Bruttomonatslöhne den Anteil für den 13. Monatslohn bereits enthalten.