4.5.2. Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass eine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens auch dann bestehen kann, wenn keine Erwerbseinbusse vorliegt, weil das aktuelle Erwerbseinkommen gleich hoch oder höher ist als das Einkommen, welches vor dem schädigenden Ereignis im ursprünglich ausgeübten Beruf erzielt wurde (vgl. HARDY LANDOLT, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 1225 zu Art. 46 OR, mit Hinweisen). Dass der Lohn des Beschwerdeführers aktuell höher liegt als vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses, schliesst eine Benachteiligung im wirtschaftlichen Fortkommen daher nicht aus.