Ein Sachverhalt kann jedoch beide Voraussetzungen erfüllen (FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 224, 1858; vgl. FERRI, a.a.O., S. 48 f.; SCHATZMANN, a.a.O., S. 6). Sofern sich aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wirtschaftliche Nachteile ergeben, sind diese daher unter dem Titel der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens abzugelten. Diesbezüglich ist zu untersuchen, ob der gutachterlich festgestellte medizinisch-theoretische Invaliditätsgrad Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit oder das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers zeitigt (BGE 129 III 135, Erw. 2.2 = Pra 2003 Nr. 69 S. 346).