O., S. 51). Sofern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang allerdings allgemein die Auffassung vertreten sollte, die gutachterlich festgestellten Beeinträchtigungen könnten nur Gegenstand des Genugtuungsanspruchs und nicht der Entschädigung sein (vgl. angefochtener Entscheid, act. 16), so wäre ihr nicht zu folgen. Zwar ist die Entschädigung für die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens von der Genugtuung abzugrenzen, da die Genugtuung eine immaterielle Unbill, die Entschädigung für die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens dagegen einen ökonomischen Nachteil ausgleicht. Ein Sachverhalt kann jedoch beide Voraussetzungen erfüllen (FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz.