In diesem Sinne ist auch die Aussage der Vorinstanz, wonach die Zusprechung einer Integritätsentschädigung bzw. das Vorliegen eines Integritätsschadens für sich noch keine Grundlage für einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens bilde, zu verstehen. Die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) führt somit nicht automatisch dazu, dass eine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens anerkannt wird (FERRI, a.a.O., S. 51).