Der Umstand, wonach dem Beschwerdeführer im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eine medizinisch-theoretische Invalidität im Umfang von 60 % attestiert wurde, führt allerdings nicht unweigerlich zum Schluss, eine künftige Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt sei dadurch bereits überwiegend wahrscheinlich. In diesem Sinne ist auch die Aussage der Vorinstanz, wonach die Zusprechung einer Integritätsentschädigung bzw. das Vorliegen eines Integritätsschadens für sich noch keine Grundlage für einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens bilde, zu verstehen.