4.5. 4.5.1. Es ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, die zumindest in Bezug auf die körperlichen Beschwerden nicht mehr als leicht zu bezeichnen ist. (...) Aufgrund - 13 - der bestehenden Beschwerden wurde ihm von der Suva gestützt auf das gastroenterologische und psychiatrische Gutachten unter Zugrundelegung einer Integritätseinbusse von 60 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 81'900.00 ausgerichtet (Verfügung der Suva vom 14. Juni 2017, act. 190 ff.).