Dem psychologischen Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein subdepressives Zustandsbild zeige. (...) Die fortbestehenden ängstlichen und depressiven Störungen seien leicht ausgeprägt und beeinträchtigten zwar das subjektive Wohlbefinden des Beschwerdeführers, jedoch nicht wesentlich die Bewältigung des Alltags. Die beruflichen Leistungen seien im Wesentlichen unvermindert möglich. In Bezug auf die seit acht Jahren nach dem Unfall unvermindert fortbestehenden Störungen seien keine positiven Veränderungen mehr zu erwarten. Die vorliegende leichte psychische Störung entspreche einem Integritätsschaden von 20 % (psychiatrisches Gutachten, act. 211 ff.).