Die im Rahmen des gastroenterologischen Gutachtens festgestellten Gesundheitsschäden werden im angefochtenen Entscheid unbestrittenermassen korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid, act. 13 f.). Zur Frage, ob die unfallbedingten Gesundheitsschäden die Integrität dauerhaft beeinträchtigen, wird im gastroenterologischen Gutachten ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer von einem relevanten Integritätsschaden durch die Unfallfolgen auszugehen sei. Es sei anzunehmen, dass die Unfallfolgen dauernd und während des ganzen Lebens voraussichtlich in etwa gleichem Umfang vorhanden sein würden.