: Gesuch], act. 87). Nachdem wiederholt Bauchschmerzen aufgetreten waren und er die Arbeit als Zimmermann nur noch knapp zu erfüllen vermochte, kündigte der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeitsstelle, wo er zuletzt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'886.00 erwirtschaftete, per Ende Juli 2010. Mangels Anschlusslösung arbeitete er ab August 2010 wiederum und neu auf Stundenlohnbasis beim ehemaligen Arbeitgeber, bevor er die Tätigkeit als Zimmermann per Ende 2010 aufgrund seiner Beschwerden definitiv aufgab (angefochtener Entscheid, act. 7 f.; Gesuch, act. 88; Lohnabrechnung Juli 2010, act. 142). Nachdem er von Januar bis April 2011 Arbeitslosentaggelder bezogen hatte (Gesuch,