4.4. 4.4.1. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Straftat als Zimmermann tätig war und dabei einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'500.00 respektive einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 58'500.00 erzielte. Infolge der Straftat war er vom 14. September 2008 bis 2. November 2008 zu 100 % und vom 3. bis 9. November 2008 zu 50 % arbeitsunfähig (angefochtener Entscheid, act. 7, 16; Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung vom 9. April 2020 [nachfolgend: Gesuch], act. 87).