42 Abs. 2 OR bezieht sich sowohl auf das Vorhandensein wie auf die Höhe des Schadens. Dieser gilt als erwiesen, wenn sich genügend Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, auf seinen Eintritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen (BGE 132 III 379, Erw. 3.1). Der Schaden muss unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände somit überwiegend wahrscheinlich sein (GOMM, OHG-Kommentar 2005, N. 18 zu Art. 16 aOHG; derselbe, OHG-Kommentar 2020, N. 16 zu Art. 29 OHG; vgl. auch BGE 144 II 406, Erw. 3.1 = Pra 2019 Nr. 54 S. 569 f.).