Die Bestimmung des Schadens aus der Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens beruht stets auf einer Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2004.222 vom 24. Februar 2005, Erw. II/7c; vgl. KESSLER, a.a.O., N. 10a zu Art. 46 OR; SCHATZMANN, a.a.O., S. 78, 80; FERRI, a.a.O., S. 61). Es handelt sich um einen Ermessensentscheid, den das Gericht mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der geschädigten Person getroffenen Massnahmen zu treffen hat (SCHATZMANN, a.a.O., S. 60; FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 1891). Art. 42 Abs. 2 OR bezieht sich sowohl auf das Vorhandensein wie auf die Höhe des Schadens.