SCHATZMANN, Die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, 2001, S. 26). Sie ermöglicht es, die übrigen finanziellen Folgen der Beeinträchtigung eines Menschen nach einer Körperverletzung zu erfassen, welche nicht auf einer verminderten Erwerbsfähigkeit, sondern auf einer Reduktion der Möglichkeiten wirtschaftlicher Wertschöpfung beruhen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2004.222 vom 24. Februar 2005, Erw. II/7c). Eine solche Beeinträchtigung kann daher auch vorliegen, wenn die geschädigte Person trotz der Unfallfolgen arbeitsfähig bleibt und über einen gleichwertigen Verdienst verfügt, wie sie ihn ohne die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität erzielt hätte.