Die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens bildet neben den Nachteilen der Arbeitsunfähigkeit Bestandteil des sog. Invaliditätsschadens, stellt also – nach herrschender Lehre – keinen eigenen Schadensposten dar. Gemäss Bundesgericht betrifft die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens nichts anderes als den künftigen Erwerbsausfall, nämlich die Unfähigkeit, das Einkommen zu erzielen, das ohne das schädigende Ereignis hätte erzielt werden können (Urteile des Bundesgerichts 1C_845/2013 vom 2. September 2014, Erw. 5.1; 4A_699/2012 vom 27. Mai 2013, Erw. 5.2; vgl. ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 87 zu Art.