Gemäss Art. 46 Abs. 1 OR hat die verletzte Person bei Körperverletzung nebst Kostenersatz Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens bildet neben den Nachteilen der Arbeitsunfähigkeit Bestandteil des sog. Invaliditätsschadens, stellt also – nach herrschender Lehre – keinen eigenen Schadensposten dar.