4.3. Das Opferhilfegesetz umschreibt nicht näher, welche Art von Schaden zu ersetzen respektive nach welcher Methode der Schaden zu berechnen ist. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sind bei der Bestimmung des Schadens grundsätzlich die Regeln des Privatrechts analog anzuwenden. Das Bundesgericht hat sich bei der Schadensbestimmung denn auch stets auf das Privatrecht berufen (BGE 131 II 656, Erw. 6.5, mit Hinweisen u.a. auf die entsprechenden Materialien). Nach herrschender Rechtsauffassung in Literatur und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht mithin der gleiche wie im Haftpflichtrecht. Das Opfer kann im Rahmen von Art.