Das Gleiche gelte hinsichtlich der ausgewiesenen psychischen Unfallfolgen. So führe das ständige "Gedankenkreisen" zu den hiervor geschilderten Einschränkungen in der Ausübung der Erwerbstätigkeit, die psychisch unbeschwerte Mitarbeitende nicht aufweisen würden. Auch diesbezüglich werde vom Beschwerdeführer in Zukunft stets ein zusätzlicher Effort nötig sein. Im Übrigen dürften derart ausgeprägte Symptome nicht verborgen bleiben, weshalb auch auf der Hand liege, dass er im Vergleich zu seinen Mitarbeitenden beschwerdebedingt stets abfalle und somit auch die geringeren Beförderungschancen habe.