Angesichts dieser Lohnangaben sei die Benachteiligung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt gegenüber anderen Arbeitnehmenden nicht mehr nur wahrscheinlich, sondern wirke sich auch effektiv aus. Zudem müsse er sich im Vergleich mit gesunden Arbeitnehmenden immer zusätzlich anstrengen, um mit diesen mithalten zu können. Zum einen stelle die selbständige Umschulung unter erschwerten Bedingungen eine unverkennbare Mehranstrengung des Beschwerdeführers dar. Zum anderen liessen sich besondere Mehranstrengungen zum -8-