4.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er habe aufgrund seiner schwerwiegenden Bauchverletzungen nicht mehr im Beruf als Zimmermann tätig sein können und habe sich deswegen gezwungen gesehen, sich in eine körperlich weniger anstrengende Tätigkeit umzuschulen. Da er einerseits einen möglichst guten Lohn habe verhandeln und andererseits dadurch eine Anstellungsmöglichkeit in einem seinen körperlichen Beeinträchtigungen besser angepassten Beruf nicht habe aufs Spiel setzen wollen, habe er aus Sicherheitsgründen die Verhandlungen bezüglich seines Lohnes und der Anstellungsbedingungen schon mit der ehemaligen Arbeitgeberin F. zurückhaltend geführt.