Dies werde dadurch unterstrichen, dass er vor der Tat einen Bruttolohn von Fr. 58'500.00 erzielt habe, während dieser heute wesentlich höher sei. Durch Eigeninitiative und trotz vorhandener Beschwerden erbrachter Leistung habe er eine eigentliche Schadenminderung vorgenommen, weshalb die Weiterbildungskosten inkl. darauf angefallene Lohnausfälle zu einem gewissen Grad von der Opferhilfe übernommen werden könnten. Das Gesuch um Entschädigung wegen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens sei somit abzuweisen.