4. 4.1. Die Vorinstanz führt zur Entschädigung infolge Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens im Wesentlichen aus, die eingereichten Unterlagen und Eingaben würden sich nicht dazu äussern, inwiefern die Beschwerden des Beschwerdeführers zu einer Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens in seiner Bürotätigkeit führten. Es werde weder dargelegt noch sei ersichtlich, inwiefern er aufgrund seiner Beschwerden konkret bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Büroalltag beeinträchtigt werde oder werden könnte. Es handle sich um eine nicht belegte Behauptung, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, forsche Lohnverhandlungen zu führen.