10 Abs. 1 lit. a ELG) – mithin Fr. 77'800.00 – nicht übersteigen, ist hier auch diese von Art. 12 Abs. 1 aOHG statuierte Voraussetzung für die Zusprechung einer opferhilferechtlichen Entschädigung grundsätzlich erfüllt. Demgegenüber ist vorliegend strittig, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens ein Schaden erwachsen ist, welcher ihm nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 aOHG zu ersetzen wäre.