25 OHG rechtzeitig eingereicht worden war, und überdies gemäss Art. 1 aOHV glaubhaft gemacht war, dass er in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Entschädigung infolge Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens keine Leistungen vom Haftpflichtigen oder von Dritten erhalten kann, ist unbestritten und bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. auch angefochtener Entscheid, act. 5 und 16). Nachdem ausweislich der Akten erhellt, dass die dem Beschwerdeführer anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c aELG (respektive Art. 11 ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a aELG (respektive Art. 10 Abs. 1 lit.