3.2. Dass die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers als Folge der am 14. September 2008 in Q. erlittenen schweren Körperverletzung und der damit einhergehenden unmittelbaren Beeinträchtigung in seiner körperlichen Integrität gestützt auf Art. 2 Abs. 1 aOHG vorliegt, der Beschwerdeführer gemäss Art. 11 Abs. 1 aOHG berechtigt ist, im Kanton Aargau eine Entschädigung gemäss Art. 12 Abs. 1 aOHG zu beantragen, da die Tat hier verübt und das – am 2. April 2012 zunächst vorsorglich gestellte – Entschädigungsbegehren gemäss Art. 25 OHG rechtzeitig eingereicht worden war, und überdies gemäss Art.