Das Opfer muss das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen, andernfalls es seine Ansprüche verwirkt (Art. 25 Abs. 1 OHG). Nach dem im Bereich der Opferhilfe geltenden Grundsatz der Subsidiarität wird finanzielle Opferhilfe ausserdem nur dann gewährt, wenn die Straftäterin, der -6- Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aOHG). Das Opfer muss glaubhaft machen, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen von Dritten (Täter/in, Versicherungen usw.) erhalten kann (Art. 1 aOHV).