3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 18. November 1992 (Opferhilfeverordnung, aOHV) regelt die Berechnung, wobei auf die Einnahmen im Zeitpunkt der Verfügung über die Entschädigungsansprüche nach OHG abgestellt wird (BGE 131 II 656, Erw. 3.2). Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 100'000.00, wobei Entschädigungen unter Fr. 500.00 nicht ausgerichtet werden (Art. 4 aOHV).