10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30]). Liegen die Einnahmen unter dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG, so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt (Art. 13 Abs. 1 aOHG). Art. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 18. November 1992 (Opferhilfeverordnung, aOHV) regelt die Berechnung, wobei auf die Einnahmen im Zeitpunkt der Verfügung über die Entschädigungsansprüche nach OHG abgestellt wird (BGE 131 II 656, Erw.